Dejan Jasnič (geschrieben in Englisch, maschinell übersetzt)

Was geschieht, wenn ein Hinweisgeber eine unwahre Meldung macht?

Während der Begriff „guter Glaube“ in der Richtlinie nirgends erwähnt wird, werden falschen Hinweisgeberberichte in Erwägungsgrund 32 erwähnt, in dem die Gründe für die Bedingung des Schutzes der meldenden Personen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie erläutert werden.

 

Gemäß dem genannten Erwägungsgrund soll die Bedingung Folgendes gewährleisten Schutz vor böswilligen Meldungen. Die meldende Person muss nämlich berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die Informationen über die gemeldete Verletzung zum Zeitpunkt der Meldung wahr waren und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Diese Bedingung sollte als wichtigster Schutz gegen böswillige und leichtfertige oder missbräuchliche Meldungen dienen und sicherstellen, dass Hinweisgeber, die vorsätzlich und wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, keinen Anspruch auf Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen haben.

Falschen Hinweisgeberbericht nach dem EU-Hinweisgeber-Gesetz

Der von der Richtlinie verfolgte Ansatz scheint nicht der beste zu sein. Zumindest nicht für die Berichtspflichtigen. Das EU-Whistleblowing-Gesetz verlangt von der meldenden Person ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Informationen und den materiellen Geltungsbereich der Whistleblower-Richtlinie zum Zeitpunkt der Meldung. Die Richtlinie sieht keine widerlegbare Vermutung vor, dass diese Bedingung erfüllt ist, bis das Gegenteil bewiesen ist. Dies stellt die Beweislast bei der meldepflichtigen Person als schwächere Partei im Verfahren, was ihr Rechtsrisiko erheblich erhöht.

 

Das Whistleblowing-Gesetz definiert den rechtlichen Standard „angemessene Gründe“ nicht und überlässt dies den nationalen Gesetzen. Darüber hinaus ist dies nicht die einzige Rechtsnorm, die für die Bedingung gilt. Die Informationen über den Verstoß, auf die sich die besprochene Bedingung bezieht, werden in Artikel 5 als Informationen definiert, einschließlich begründeter Verdachtüber tatsächliche oder potenzielle Verstöße, die aufgetreten sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auftreten werden. Es ist nicht klar, warum diese Definition den Begriff „begründeter Verdacht“ verwendet, während sie in Artikel 6 vom Antragsteller „hinreichende Gründe“ verlangt. Diese Rechtsnormen können in einigen nationalen Gesetzgebungen eine sehr unterschiedliche Bedeutung haben, was sicherlich zur Verwirrung beitragen wird.

 

Sicherlich sind jedoch nicht alle Meldungen mit einem geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad als die geforderten „hinreichenden Gründe“ (noch „begründeter Verdacht“) zwangsläufig mit vorsätzlich falschen und irreführenden Meldungen gleichzusetzen. Versteht man unter gutgläubigen Hinweisgebern all diejenigen, die nicht vorsätzlich falsche und irreführende Meldungen machen, teilt die Richtlinie die gutgläubigen Hinweisgeber offenbar in zwei weitere Gruppen ein. Der mit mehr und der mit weniger Treu und Glauben. Die Unterscheidung ist alles andere als unbedeutend, da der Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen davon abhängt. Neben vorsätzlich unrechtmäßigen Hinweisgebern können sich auch Hinweisgeber mit „weniger“ gutem Glauben, die den Nachweis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt der Angaben zum Zeitpunkt der Meldung nicht erbringen, nicht auf die Schutzmaßnahmen gegen Vergeltungsmaßnahmen berufen . Auch die Tatsache, dass sich die gemeldeten Verstöße als begründet herausstellen, wird den Hinweisgebern mit „weniger“ gutem Glauben den Zugriff auf die Schutzmaßnahmen verwehren. Die umgekehrte Situation, in der der Hinweisgeber mit „mehr“ gutem Glauben Informationen meldet, die sich später als unwahr herausstellen und dennoch Schutz genießen, erscheint viel weniger relevant.

 

Anstelle der in Artikel 6 der EU-Whistleblower-Richtlinie festgelegten positiven Bedingung, könnte es angemessener sein, Böswilligkeit als negative Voraussetzung für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zu definieren. Ähnlich wie in Artikel 23 Absatz 2, wo Sanktionen für Hinweisgeber vorgesehen werden müssen, wenn festgestellt wird, dass sie wissentlich falsche Informationen gemeldet haben, könnte die Schutzverweigerung unter derselben Bedingung definiert werden. Eine solche Lösung wäre einfacher, würde ein geringeres rechtliches Risiko für Hinweisgeber darstellen und gleichzeitig den in Erwägungsgrund 32 dargelegten Zweck erreichen. Die Mitgliedstaaten können eine solche Lösung dennoch in ihre nationalen Gesetze einführen, da dies eine günstigere Bestimmung für die Rechte der Hinweisgeber darstellt.

DOKUMENT ANFORDERN